Erbschaften und Schenkungen bei Ehescheidung
Mitunter leidet die familiäre Atmosphäre, wenn ein Kind sich einem Partner zuwendet, der nicht so recht in die Familie passen will. Das kann auch deswegen geschehen, weil der Eindruck entsteht, es wolle sich jemand
„ins gemachte Nest“ setzen. Die Eltern haben in solchen Konstellationen oft Sorge, dass das aus ihrer Familie stammende Vermögen im Wege des Erbgangs an den Partner des Kindes gelangt oder dass, wenn eine Eheschließung stattfand, es bei einer etwaigen Ehescheidung zu einer unfreiwilligen Beteiligung des Schwiegerkindes kommen könnte. Solchen Befürchtungen kann allerdings – jedenfalls im erbrechtlichen Bereich – durch eine umsichtige Gestaltung der Erbfolge entgegengewirkt werden.
Es ist nämlich durchaus möglich, Vermögenswerte so an die nächste Generation weiterzugeben, dass ein weiterer Verbleib innerhalb der Familie sichergestellt ist. Welche konkrete Gestaltung zu wählen ist, hängt von zahlreichen Umständen ab. Es muss also eine auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Lösung gefunden werden. Vorsicht ist vor der unbedachten Verwendung von Rechtsbegriffen wie Vor- und Nacherbfolge angebracht. Es kann hier leicht zu Ergebnissen kommen, welche sich die Testierenden gerade nicht gewünscht haben. Elterliche Zuwendungen, welche Kinder vor oder während der Ehe erhalten, können sich bei einer Ehescheidung auswirken. Hier können die Eltern nur bedingt Einfluss nehmen. Es ist in erster Linie Sache des betreffenden Kindes, einen ausgewogenen Ehevertrag abzuschließen, der diese Dinge regelt. Es ist freilich legitim, wenn Eltern eine größere Zuwendung davon abhängig machen, dass eine solche Sicherung herbeigeführt wird.