Anrechnung von Schenkungen auf die Erbschaft
Es kommt häufig vor, dass Eltern ihren Kindern schon zu Lebzeiten eine größere Zuwendung machen. Auf diese Weise kann der Start in das Berufsleben oder auch die Finanzierung einer Immobilie erleichtert werden.
Bei Zuwendungen dieser Art sollte man sich immer auch die Frage nach den erbrechtlichen Konsequenzen stellen und insoweit eine Vereinbarung treffen, die möglichst schriftlich festgehalten werden sollte. Eine gewissermaßen „automatische“ Berücksichtigung eines Vorempfangs bei Eintritt eines späteren Erbfalles sieht das Gesetz nur in absoluten Ausnahmefällen vor.
In der Praxis bleiben fast alle Zuwendungen unberücksichtigt, es sei denn, es existiert eine entsprechende Vereinbarung oder Erklärung. Ob und ggf. welche Zuwendungen erbrechtlich zu berücksichtigen sind, sollte auch bei der Gestaltung eines späteren Testaments beachtet werden. Findet die Zuwendung dort nämlich keine Erwähnung, so bleibt sie in aller Regel ebenfalls unberücksichtigt. Schließlich sollte bei jeder größeren Zuwendung eine Anrechnungsbestimmung auf den Pflichtteil erfolgen, wobei auch festgehalten werden muss, von welchem Elternteil, Mutter oder Vater, die Zuwendung stammt. Niemand kann wissen, wie die familiäre Situation sich entwickelt. Die Harmonie, die zur Zeit der Zuwendung bestanden hat, kann zu einem späteren Zeitpunkt verloren gehen, auch wenn man gern darauf vertraut, dass so etwas in der eigenen Familie nicht geschieht.
Tritt eine solche Entwicklung aber nach der Zuwendung ein, dann ist es rechtlich unmöglich, eine Anrechnungsbestimmung noch nachträglich zu treffen. Auch testamentarisch kann eine solche Bestimmung dann nicht mehr geschehen. Es kann in solchen Fällen also passieren, dass ein Kind, welches zu Lebzeiten von den Eltern schon weit mehr als den gesetzlichen Erbteil erhalten hat, beim Tode eines Elternteils abermals über den Pflichtteils am elterlichen Vermögen beteiligt wird.