Das behinderte Kind als Erbe

Vorsorge für das Kind und Schutz
des elterlichen Vermögens

Ein behindertes Kind stellt für die Eltern eine Herausforderung dar, solange die Eltern leben. Selbst für die Zeit danach sind Besonderheiten zu beachten. Bezieht ein behindertes Kind Leistungen, für die ein Sozialhilfeträger aufkommt, stellt sich für die Eltern die weitere Frage, wie sie einerseits ihr Vermögen vor dem Zugriff des Sozialamts schützen können und wie sie andererseits sicherstellen können, dass das behinderte Kind auch nach dem Tod der Eltern noch von der elterlichen Großzügigkeit profitieren kann.

Der Schutz des Vermögens wird – entgegen einer sehr verbreiteten Ansicht – gerade nicht durch eine Enterbung des behinderten Kindes erreicht. Die vollständige Enterbung nämlich führt dazu, dass dem Kind ein sogenannter Pflichtteil zusteht. Dieser Pflichtteil kann u.U. auch gegen den Willen des Kindes vom Sozialhilfeträger geltend gemacht werden. Wirtschaftlich gesehen hat das Kind davon rein gar nichts, weil der Pflichtteilsbetrag nicht dem Kind zugutekommt, sondern die Kosten etwaiger Sozialleistungen abdeckt. Zum Schutz des elterlichen Vermögens ist es gerade umgekehrt erforderlich, dass das betreffende Kind über das Maß des Pflichtteils hinaus begünstigt wird. Wird nämlich das Kind erbrechtlich bedacht, so kann ein solcher Erbteil mit Beschränkungen und Verwaltungsanordnungen verschiedenster Art versehen werden.

Die wichtigste Beschränkung ist die Vor- und Nacherbfolge, die schon einmal dazu führt, dass das Vermögen in seiner Substanz innerhalb der Familie erhalten werden kann. Weiter kann und sollte eine umfassende Testamentsvollstreckung angeordnet werden, wobei dem Testamentsvollstrecker zur Auflage gemacht wird, aus den Mitteln des Nachlasses dem behinderten Kind Zuwendungen zu machen, die ihrer Art nach die Lebensqualität des Kindes verbessern, aber auf keine sonstigen Leistungen angerechnet werden.

Wichtig ist bei einer solchen Konstruktion, dass eine Beteiligung des behinderten Kindes an elterlichen Immobilien ausgeschlossen wird, weil sonst die Verfügungsmöglichkeiten stark eingeschränkt sein können. Insgesamt ist die exakte rechtliche Konstruktion eines Behindertentestaments anspruchsvoll, weswegen es erforderlich erscheint, sich rechtlich beraten und das Testament von einem Fachmann entwerfen zu lassen. Fehlerhafte Formulierungen oder nicht durchdachte Anordnungen würden jedenfalls gravierende negative Folgen haben.