Das Erbrecht der Kinder aus erster Ehe
Regelungsbedürfnis mit unterschiedlicher Perspektive
Partner, die Kinder aus einer früheren Ehe oder aus einer früheren Verbindung haben, stehen erbrechtlich gesehen vor besonderen Herausforderungen. Einerseits gilt es, den jeweiligen Partner abzusichern. Man wünscht sich in der Regel, dass der Partner so soll weiterleben können, wie dies das Paar zuvor gemeinsam getan hat.
Andererseits sollte sichergestellt werden, dass die Vermögenswerte nicht in die Familie des Partners „abwandern“, sondern auf lange Sicht in der eigenen Familie bleiben. Ein Beispiel: Die Partner leben in einem Haus, welches der Frau, die zwei Kinder aus erster Ehe hat, allein gehört. Der Mann hat allerdings im Laufe der Zeit erheblich in das Objekt investiert, sowohl durch eigene Leistung wie auch über Kostenbeteiligung bei anstehenden Reparatur- und Ausbauarbeiten. Der Mann soll nun im Falle des Todes der Frau berechtigt sein, das Haus bis zu seinem Tode weiter zu nutzen, danach soll es an die Kinder der Frau fallen. Es gibt verschiedenen Möglichkeiten, diesem Bedürfnis testamentarisch Rechnung zu tragen.
Denkbar ist ein Nießbrauchsvermächtnis, aber auch eine Vor- und Nacherbfolge oder ein Vor- und Nachvermächtnis. Welche konkrete Ausgestaltung besser passt, hängt von diversen weiteren Umständen ab. Wer soll, beispielsweise, für den Unterhalt der Immobilie aufkommen? Wer soll für Reparaturen und Instandhaltung zuständig sein? In welcher Weise sollen Leistungen, die der Mann für den Erhalt der Immobilie erbracht hat, ausgeglichen werden? Was soll gelten, wenn der Mann nicht mehr willens oder nicht mehr in der Lage ist, das Haus persönlich zu nutzen? Soll dann ein Recht bestehen, die Immobilie zu verkaufen, beispielsweise um in eine altersgerechte Einrichtung überzusiedeln?
Sind diese und alle anderen Fragen der Ausgestaltung des Nutzungsrechts beantwortet, lässt sich die passende testamentarische Gestaltung finden. So oder so: In jedem Fall der vorliegenden Art sollten die Partner eine erbrechtliche Regelung treffen. Fehlt nämlich eine Regelung, so besteht die Gefahr, dass der Partner das Nutzungsrecht mit dem Tode des anderen vollständig verliert. Dafür gilt es Vorsorge zu treffen, wie es umgekehrt gilt, die Kinder auf Dauer in der Weise zu sichern, dass die Vermögenswerte langfristig in dieser Familie verbleiben. Die testamentarische Regelung soll also die Rechte und Interessen beider Seiten, des Partners und der Kinder, ausbalancieren und ferner so gestaltet sein, dass kein Beteiligter ein Interesse daran hat, die Regelung anzugreifen.