Formulierung und Folgen, die bedacht werden sollten
Von einem negativen Testament spricht man dann, wenn das Testament keine positive Regelung zur Erbfolge enthält, sondern lediglich eine oder mehrere Personen von der Erbfolge ausschließt. Solche Verfügungen haben ihre Ursache meist darin, dass der Erblasser sich über eine oder mehrere Personen aus dem Kreise seiner gesetzlichen Erben geärgert hat. Bei der Formulierung eines solchen Testaments sollte bedacht werden, dass der Ausschluss eines unmittelbaren gesetzlichen Erben dazu führen kann, dass alsdann die Abkömmlinge des Ausgeschlossenen zur Erbfolge berufen sind. Das Testament sollte sich also möglichst auch zu diesem Punkt erklären.
Sollen auch etwaige Abkömmlinge sicher ausgeschlossen werden, so sollte die Enterbung auf den Stamm des Ausgeschlossenen ausgedehnt werden. Allerdings sollte derjenige, der sich mit dem Gedanken an ein solches negatives Testament trägt, stets auch bedenken, welche Erbfolge nach dem Ausschluss gilt. Es können sich komplizierte Folgen ergeben, wenn der unverheiratete Erblasser beispielsweise seinen einzigen Abkömmling und dessen Stamm von jeder Erbfolge ausschließt. Es werden dann die Eltern die nächstberufenen gesetzlichen Erben. Leben die Eltern oder ein Elternteil nicht mehr, so sind stattdessen die Geschwister des Erblassers berufen.
War der Erblasser ein Einzelkind, so werden die gesetzlichen Erben über die Großeltern ermittelt. Es können sich, vor allem, wenn der Erblasser selbst hochbetagt verstorben ist, komplizierte und langwierige Ermittlungen ergeben. Für die Dauer solcher Ermittlungen muss nicht selten, da der Nachlass selbst in dieser Zeit der Versorgung bedarf, ein Nachlasspfleger bestellt werden, welcher aus den Mitteln des Nachlasses zu finanzieren ist.
Um Komplikationen dieser und anderer Art vorzubeugen, ist denjenigen, denen infolge eines negativen Testaments keine zum Kreise der gesetzlichen Erben gehörenden Abkömmlinge verbleiben, unbedingt zu raten, anstelle des bloß ausschließenden Testaments eine positive Verfügung in Gestalt von Anordnungen für die Erfolge zu treffen. Die positive Bestimmung eines Erben führt nämlich automatisch auch dazu, dass all diejenigen gesetzlichen Erben, die nicht ausdrücklich zur Erbfolge berufen sind, von der Erbfolge ausgeschlossen werden. em engsten Kreis der gesetzlichen Erben verbleibt dann noch der sog. Pflichtteil, der ihnen freilich auch dann zukommt, wenn sie allein infolge einer Negativverfügung von der Erbfolge ausgeschlossen sind.