Sicherungsmöglichkeiten richtig einsetzen
Wer seinen Kindern etwas vererbt, wünscht sich natürlicherweise, dass die Kinder (oder andere zu Erben eingesetzte Personen) davon auch etwas haben. Dieses Ziel kann verfehlt werden, wenn der Erbe infolge einer Überschuldung von Gläubigern verfolgt wird. Es besteht die Gefahr, dass die Vermögenswerte, die der Erbe aus dem Nachlass erhält, allein den Gläubigern des Erben zugutekommen. Das kann man auf verschiedene Weise verhindern.
Eine Enterbung ist allerdings oft der falsche Weg. Handelt es sich bei dem Erben um einen Pflichtteilsberechtigten, so besteht nämlich die Gefahr, dass der Pflichtteilsanspruch gepfändet wird. Wer einen Erbteil vor dem Zugriff von Gläubigern des Erben sichern will, sollte eine Vor- und Nacherbfolge anordnen. Der verschuldete Erbe erhält dann nur eine eingeschränkte Verfügungsmöglichkeit über die ererbten Vermögenswerte. Es kann zu empfehlen sein, neben einer solchen Regelung eine Testamentsvollstreckung anzuordnen. Mit einer solchen Anordnung kann ganz konkreter Einfluss darauf genommen werden, wofür der Erbe die Mittel aus dem Nachlass einsetzen darf und wofür nicht.
Es sollte in jedem Fall bedacht werden, dass die Umstände sich ändern können. Es sollte daher geregelt werden, was in einem Fall gelten soll, in dem der Erbe seine wirtschaftliche Unabhängigkeit zurückerlangt. Fehlt es an einer Bestimmung für diesen Fall, besteht die Gefahr, dass der Erbe an den Nachlassmitteln keine rechte Freude hat,
weil er in der Verfügungsmöglichkeit beschränkt ist. Die testamentarischen Sicherungen können dem in vielfältiger Weise Rechnung tragen, in dem sie objekt- oder situationsbezogen angeordnet werden.