Der Pflichtteilsergänzungsanspruch
Bei dem Begriff Pflichtteil handeltes sich um eine Art „Pflichterbe“, wenn auch die Einzelheiten der Anspruchstellung mitunter schwierig sein können. Der Begriff Pflichtteilsergänzung hat Schenkungen im Auge.
Es kommt vor, dass Vermögenswerte zu Lebzeiten vom Erblasser verschenkt werden.
Klassisch ist der Fall, dass der längerlebende Elternteil mit einem seiner Kinder ein gutes, mit einem anderen hingegen ein schlechtes Verhältnis hat. Dann besteht der erste Schritt häufig darin, dasjenige Kind, mit welchem ein schlechtes Verhältnis besteht, zu enterben. Die Enterbung führt aber dazu, dass dem enterbten Kind noch immer ein Pflichtteilsanspruch zusteht. Vielfach werden Überlegungen angestellt, wie dieser Pflichtteil, der nicht entzogen werden kann, zumindest minimiert werden könnte.
Oft kommen die Beteiligten auf die Idee, den späteren Nachlass durch eine oder mehrere Schenkungen zu vermindern. In unserem Beispielsfall würde demgemäß das Kind beschenkt werden, mit welchem der Erblasser in einem guten Verhältnis steht. Schenkungen dieser Art lösen in aller Regel die sogenannten Pflichtteilsergänzungsansprüche aus. Stark vereinfacht kann man sagen, dass der spätere Nachlass so behandelt wird, als wäre der verschenkte Gegenstand zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch im Nachlass vorhanden gewesen. Allerdings sind verschiedene Fristen und Bewertungsregeln zu beachten, so dass sich die Anspruchstellung insgesamt recht kompliziert gestaltet.