Die Erbeinsetzung unter Eheleuten – Steuerliche Merkposten
Ehepaare, die gemeinschaftliche Kinder haben, wünschen oft, dass die Kinder erst beim Tode des längerlebenden Elternteils erbrechtlich zum Zuge kommen. Die Vorstellung geht dahin, dass der Längerlebende das ursprünglich gemeinschaftliche Vermögen allein zu seiner freien Verfügung hat.
Dieser häufig anzutreffenden Interessenlage trägt auch das Gesetz Rechnung, indem es für die Testierung unter Eheleuten, die auch die gemeinsamen Kinder begünstigt, Auslegungsregeln parat hält.
Das Stichwort lautet: Berliner Testament.
Nun ist freilich eine solche Testierung nicht in allen Fällen auch unter Berücksichtigung steuerlicher Aspekte günstig. Es gilt die Regel, dass, je größer das Vermögen der beiden Ehepartner ist, auch eine größere Sorgfalt bei der Prüfung steuerlicher Fragen geboten ist.
Die klassische Konstruktion des Berliner Testaments kann nämlich dazu führen, dass zwei Mal Erbschaftsteuer anfällt, sowohl beim Tod des ersten wie auch beim Tod des zweiten Elternteils. Die Steuerfreibeträge für Ehepartner sind zwar durchaus stattlich. Sie betragen derzeit mindestens 500.000 €.
Allerdings werden die Steuerfreibeträge nicht selten überschritten, wenn ein Ehepartner beispielsweise eine Renditeimmobilie besitzt, die oft ebenfalls durch Erbfolge erlangt wurde. In einer solchen Konstellation kann es passieren, dass beim Tod des ersten Ehepartners schon Erbschaftsteuer anfällt. In der Person des längerlebenden Ehepartners bündelt sich dann das gesamte Vermögen. Das kann wiederum dazu führen, dass beim Tode des längerlebenden Ehepartners die Steuerfreibeträge für die Kinder überschritten werden. Handelt es sich dann auch noch um Vermögenswerte, die definitiv nicht für die Versorgung des längerlebenden Ehepartners benötigt werden, könnte ein Steuervorteil dadurch realisiert werden, dass schon beim Tode des ersten Elternteils die Kinder zu einem gewissen Teil oder auch mit einem bestimmten Objekt bedacht werden.
Benötigt der längerlebende Ehepartner die Erträge aus einer Renditeimmobilie, so lässt sich auch dafür eine passende Regelung finden.