Schwierigkeiten sind vorprogrammiert, aber vermeidbar
Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn der Erblasser testamentarisch mehrere Erben bestimmt hat oder – der häufigere Fall – weil nach der gesetzlichen Erbfolge mehrere Personen zur Erbfolge berufen sind. Ist beim Erbfall eine Erbengemeinschaft entstanden, so liegt das Hauptproblem in der Praxis darin, dass die Erben sich grundsätzlich über alle Maßnahmen des Nachlasses einigen müssen, und zwar einstimmig.
Es gilt also nicht das Mehrheitsprinzip, sondern es muss jeder Erbe einer Maßnahme zustimmen, auch wenn sein Erbteil noch so klein ist. So kann beispielsweise ein Miterbe, der nur eine Erbquote von einem Zwanzigstel hat, eine sachbezogene Nachlassregelung durch seine Ablehnung, ja sogar durch schlichte Untätigkeit verhindern. Aus diesem Grund kommt es immer wieder vor, dass eine Erbengemeinschaft sich nicht darüber verständigen kann, was beispielsweise mit einem zum Nachlass gehörenden Hausgrundstück geschehen soll. Ein Erbe will verkaufen, der Zweite möchte durch Vermietung Einnahmen erwirtschaften, der Dritte möchte die Immobilie zur Eigennutzung aus dem Nachlass erwerben.
Lassen sich die Meinungsverschiedenheiten nicht ausräumen, so hat jeder Miterbe, unabhängig davon, wie groß oder wie klein seine Erbquote ist, die Möglichkeit, die Teilungsversteigerung zu betreiben.
Die Teilungsversteigerung führt allerdings, auch wenn sie abgeschlossen ist, nicht zu einer entsprechenden Nachlassregelung, sondern nur dazu, dass anstelle des versteigerten Objekts nun eine Geldsumme vorhanden ist. Wie diese zwischen den Erben zu verteilen ist, muss in einem zweiten Schritt geklärt werden, der wiederum eine einstimmige Regelung verlangt. Die Nachteile der Erbengemeinschaft lassen sich indes testamentarisch eingrenzen. Unter anderem kann das durch Teilungsanordnungen geschehen oder durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung.