Vertrag zur Nachlassteilung oder einfache Abschichtung
In ländlichen Gegenden kommt es immer wieder vor, dass nach einem Erbfall ein gewisser Stillstand eintritt. Der klassische Fall ist der, dass nacheinander die Eltern versterben. Man hätte beim Tode des ersten Elternteils schon das Grundbuch in Ordnung bringen müssen, keiner aber fand das wichtig. Dann, nach dem Tode des zweiten Elternteils gibt es – wie derzeit in der Politik – häufig ein rein faktisches „weiter so“.
Einen konkreten Handlungsbedarf sieht man nicht. Die Grundstücke werden so benutzt, wie immer schon. Alle Dinge laufen irgendwie. Eine solche „weiter so“ Mentalität ist aber nicht unproblematisch.
Grundbücher sollten auf den aktuellen Stand gebracht werden, und es sollte auch sonst geklärt werden, wie die Beteiligten sich die Regelung eines bestimmten Nachlasses vorstellen. Es kann sonst leicht geschehen, dass eine Nachlassregelung unversehens mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wird.
Nicht selten ist es so, dass beim Tode der – mitunter hochbetagten – Eltern auch die nächste Generation nicht mehr bei bester Gesundheit ist. Kommt es dann zu einem weiteren Todesfall in der nächsten Generation, kann sich die erbrechtliche Regelung sehr kompliziert gestalten. Das spielt keine große Rolle, solange keine substanziellen Veränderungen anstehen. Sobald aber die Absicht besteht, beispielsweise ein Grundstück zu verkaufen, zeigen sich die Schwierigkeiten. Ist also beispielsweise der Acker zu Bauland geworden,
und möchte einer der Beteiligten seinen Anteil gern in Geld sehen, so ist ein Verkauf nur möglich,
wenn elementare Fragen der Nachlassregelung zuvor beantwortet sind.
Die Regelung eines Nachlasses, in dem sich auch Grundbesitz befindet, erfolgt in aller Regel durch einen Erbauseinandersetzungsvertrag. Verträge dieser Art sind oft kompliziert, sie bedürfen außerdem der notariellen Beurkundung. Häufig zeigt ein näherer Blick auf die Gegebenheiten und auf die Wünsche und Vorstellungen der Beteiligten, dass es auch einen einfacheren Weg der Regelung gibt. So gibt es – als Gegenmodel zur sog. Erbauseinandersetzung in vielen Fällen die Möglichkeit einer sog. Abschichtungsvereinbarung, welche sehr viel einfacher zu gestalten ist und insbesondere – auch zum Vollzug im Grundbuch – nicht der notariellen Beurkundung bedarf. So oder so: Allemal sollten die Beteiligten sich aufraffen, die Regelung anzugehen. Durch Zeitablauf wird in dieser Hinsicht nichts gebessert, sondern es ergeben sich stets weitere Komplikationen, die zu beseitigen Aufwand und zusätzlich Kosten mit sich bringt.