Die Nachlassteilung lässt sich planen und gestalten
Die Verteilung eines Nachlasses kann in ganz unterschiedlicher Weise geschehen. Man braucht dazu keine näheren Anweisungen im Testament zu geben. Die Erben müssen sich dann darüber einigen, wer was erhält. Bei dem beweglichen Nachlass funktioniert eine solche Teilung tatsächlich auch oft.
Schwieriger kann es werden, wenn zum Beispiel Immobilien im Nachlass sind. Mitunter können sich die Erben nicht darüber einigen, wie vorgegangen werden soll: Der eine wünscht, dass die Immobilie verkauft wird. Ein anderer stellt sich vor, er könne selbst mit seiner Familie in das Objekt einziehen, und nur eine reduzierte oder symbolische Miete zahlen. Diese Liste ließe sich fortsetzen. Der Erblasser selbst hat es freilich in der Hand, seine Vorstellungen auch umzusetzen. Er kann das tun, indem er einen Testamentsvollstrecker bestimmt, und diesem klare Anweisungen erteilt, in welcher Weise mit dem Nachlass verfahren werden soll. So kann etwa angeordnet werden, dass eine Immobilie veräußert werden soll, und auf welche Weise dies geschehen soll. Zum Beispiel kann ein Vorkaufsrecht für einen bestimmten Erben verfügt werden.
Es gibt natürlich zahlreichen andere Aspekte, die man bei der Regelung des Nachlasses umgesetzt sehen möchte: Wohin etwa soll ein bestimmtes Kunstwerk gelangen bzw. in welcher Weise soll der Verkauf durchgeführt werden. Was geschieht mit einem Oldtimer, der dem Erblasser sehr am Herzen gelegen hatte, für den sich aber aus dem Kreis der Erben niemand interessiert. Für all diese Dinge kann eine Testamentsvollstreckung die richtige Lösung bieten. Dem Testamentsvollstrecker können Anweisungen für jedwede Nachlassreglung erteilt werden, und der Testamentsvollstrecker, der an der Abwicklung kein eigenen Interesse hat, bietet Gewähr für eine Umsetzung der testamentarisch verfügten Wünsche.