Welche Sicherungsmöglichkeit gibt es?
Häufig hat derjenige, der seinen Nachlass regeln will, bestimmte Vorstellungen darüber, was nach seinem Tod mit den zum Nachlass gehörenden Vermögenswerten geschehen soll. Diese Vorstellungen können ganz unterschiedlichen Charakter haben.
Denkbar ist, dass eine zum Nachlass gehörende Immobilie von den Erben nicht verkauft werden soll, dass ein bestimmter Gegenstand an einen bestimmten Erben gelangen soll, dass sichergestellt wird, dass ein bestimmter Miterbe seinen Anteil am Nachlass nicht leichtfertig ausgibt oder verschleudert. Die Liste ließe sich beliebig verlängern.
Dem Testierenden stehen glücklicherweise für fast alle Wünsche, die aufkommen können, Regelungsmöglichkeiten zur Verfügung. Es herrscht das Prinzip der Testierfreiheit. Es ist allerdings keineswegs immer gewährleistet,
dass den Wünschen des Erblassers auch entsprochen wird. Oft haben die Erben eine völlig andere Vorstellung als der Erblasser über die Verwendung der Nachlassmittel.
Eine weitere Schwierigkeit kann sich ergeben, wenn es innerhalb einer Erbengemeinschaft zu Differenzen darüber kommt, was der Erblasser gewollt hat und wie die Dinge umzusetzen sind. In all diesen Fällen steht dem Testierenden eine besondere Sicherungsmöglichkeit zur Verfügung. Der Erblasser kann eine Testamentsvollstreckung anordnen und dem Testamentsvollstrecker klare Anweisungen zur Nachlassabwicklung und dazu erteilen, in welcher Weise die Nachlassmittel zu verwenden sind. Der Testamentsvollstrecker ist dann in der Lage, unabhängig vom Willen des oder der beteiligten Erben den Willen des Erblassers auch durchzusetzen. Der Erblasser kann auch die Person des Testamentsvollstreckers bestimmen. Es sollte sich um eine hinreichend durchsetzungsfähige Persönlichkeit handeln, die auch über eine ausreichende Sachkunde verfügt, um die Aufgaben im Einzelnen durchzuführen. Zu empfehlen ist weiter, mit dem vorgesehenen Testamentsvollstrecker im Vorfeld zu klären, ob dieser auch bereit ist, das Amt zu übernehmen. Auch die Altersstruktur sollte bedacht werden: Es sollte sichergestellt sein, dass – jedenfalls nach statistischen Erwägungen – der vorgesehene Testamentsvollstrecker den Erblasser überlebt.
Es sollte auch darüber nachgedacht werden, einen Ersatztestamentsvollstrecker zu bestimmten, für den Fall, dass der zuerst benannte das Amt nicht ausführen kann oder will. Fehlt es an einer solchen Bestimmung würde ggf. das Nachlassgericht einen geeigneten Testamentsvollstrecker bestimmen, der dann aber die Verhältnisse natürlich nicht aus persönlicher Wahrnehmung kennt.