Die Erbengemeinschaft im Grundbuch
Grundstücke bleiben oft über mehrere Generationen im Familienbesitz, insbesondere, wenn es sich um landwirtschaftlich genutzte Flächen handelt. Häufig machen sich die Beteiligten gar keine Gedanken darüber,
wie die rechtliche Situation ist, wenn man die Grundstücke „in der Gemeinschaft“ hält.
Das Grundbuch verzeichnet aber in einem solchen Fall alle Mitglieder der Erbengemeinschaft als Eigentümer, wobei die jeweilige Quote nicht vermerkt wird. Haben wir es beispielsweise mit einem Nachlass zu tun, an dem zwei Kinder des Erblassers beteiligt sind und vier Enkelkinder (als Kinder eines bereits verstorbenen Kindes), so stehen sechs Personen im Grundbuch. Dass die Enkelkinder jeweils nur eine geringe Quote (von 1/12) haben, ist dem Grundbuch nicht zu entnehmen. Dauert ein solcher Zustand über Jahre an, so bilden sich mitunter weitere Erbengemeinschaften, weil einer der Erben seinerseits verstirbt und an seine Stelle wiederum eine Erbengemeinschaft tritt.
Schwierigkeiten ergeben sich in diesen Fällen immer dann, wenn Grundbesitz veräußert werden soll. Es ist oft schon schwierig, mit allen im Grundbuch verzeichneten Miteigentümern Einvernehmen zu erzielen.
Noch schwieriger wird es, wenn auch noch Ermittlungen darüber angestellt werden müssen, wer an die Stelle eines zwischenzeitlich Verstorbenen getreten ist. Man sollte daher darauf achten, dass die Rechtsverhältnisse an Nachlassgrundstücken geklärt werden. Dazu bedarf es stets eines Vertrages zwischen den Beteiligten. Den damit verbunden Aufwand sollte man aber nicht scheuen. Ein langer Zeitablauf macht nämlich in diesem Fall die Dinge nicht besser, sondern komplizierter.