Sorgfältige Prüfung ist wichtig
Im gesamten Bereich des Erbrechts und des Pflichtteilsrechts spielen Verjährungsfragen eine weit größere praktische Rolle, als in anderen Rechtsgebieten. Das hat einen einfachen Grund: In kaum einem sonstigen Zusammenhang werden die Dinge so gern auf die sprichwörtliche lange Bank geschoben, wie hier.
Es kommt daher auch immer wieder vor, dass Anspruchspositionen oder Rechte überhaupt nicht mehr ausgeübt werden, weil die Anspruchs- oder Rechtsinhaber davon ausgehen, es sei in jedem Fall zwischenzeitlich eine Verjährung eingetreten.
Oft wird dabei übersehen, dass die Verjährungsfrist als solche überhaupt nur dann zu laufen beginnt, wenn der Anspruch zum einen entstanden ist, und zum anderen dem Anspruchsinhaber alle Tatsachen bekannt sind, aus denen sich der Anspruch konkret ergibt. Speziell beim Pflichtteilsanspruch muss der Anspruchsinhaber Kenntnis vom Eintritt des Erbfalls haben, von der Stellung als pflichtteilsberechtigter gesetzlicher Erbe und derjenigen letztwilligen Verfügung, die sein Erbrecht beeinträchtigt. In allen Fällen, in denen das Gesetz eine Kenntnis vorschreibt, steht es der Kenntnis gleich, wenn eine solche Kenntnis infolge eines grob fahrlässigen Verhaltens fehlt.
Fehlt es an einer solchen Kenntnis, so verjähren Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung vom Todes wegen voraussetzt, erst in dreißig Jahren, gerechnet von der Zeit der Entstehung des Anspruchs. Die genauen juristischen Gegebenheiten sind für den rechtlichen Laien nicht leicht zu erfassen und zu bewerten. Es sollte daher stets eine fachkundige Prüfung vorgenommen werden, bevor die Dinge endgültig „ad acta“ gelegt werden.