Ansprüche der Schwiegerkinder nach dem Erbfall
Viele Eltern beschäftigt die Frage, welche Rechtslage besteht, wenn die Ehe eines Kindes nach dem Eintritt des Erbfalles geschieden wird. Es besteht die Sorge, dass Vermögen, welches das Kind von den Eltern im Wege der Erbfolge erhalten hat, im Falle einer Ehescheidung dann zumindest teilweise an das Schwiegerkind gelangen könnte. Diese Sorge ist allerdings nicht begründet.
Erhält ein Kind im Wege der Erbfolge Vermögenswerte, so werden diese im Falle einer Scheidung dem sogenannten Anfangsvermögen des Kindes zugeordnet, ohne dass es einer diesbezüglichen Vereinbarung der Eheleute oder einer testamentarischen Anordnung durch die Eltern bedürfte. Damit ist eine Beteiligung des Ehepartners des Kindes an der Substanz dieser Vermögenswerte immer ausgeschlossen. Im Falle einer Ehescheidung des Kindes wird allerdings, wenn ein Zugewinnausgleichsverfahren durchgeführt wird, ermittelt, welche Wertentwicklung es in der Zeit vom Erbfall bis zur Scheidung gegeben hat. Erhält also das Kind beispielsweise im Wege der Erbfolge von den Eltern eine Eigentumswohnung, die zum Zeitpunkt des Erbfalles einen Wert von 200.000 € hatte und die bis zur Scheidung einen Wertzuwachs auf 250.000 € erfahren hat, so fällt der Zuwachs von 50.000 € in den Zugewinn des Kindes.
Ob sich daraus dann ein Zugewinnausgleichsanspruch ergibt, ist aber damit allein noch nicht gesagt. Insoweit sind die vollständigen Vermögensverhältnisse der Eheleute mit zu berücksichtigen. Das wirtschaftliche Risiko ist mithin in der Regel überschaubar. Gleichwohl ist in allen Fällen, in denen erhebliche Vermögenszuwächse aus der Familie durch Erbfolge zu erwarten ist, der Abschluss eines Vertrages zum Ausschluss des Zugewinnausgleichs zu empfehlen. Der Ausschluss kann übrigens ausschließlich auf ererbte Vermögenswerte beschränkt werden.