Umsicht und Sorgfalt sind gefragt
Die Gestaltung eines Ehegattentestaments, welches gemeinsame Kinder oder Kinder eines Ehepartners zu Schlusserben bestimmt, sollte immer auch Aspekte der Erbschaftsteuer berücksichtigen. Allerdings sollte die Vermeidung von Erbschaftsteuer nicht das wesentliche Motiv sein. Im Vordergrund der Überlegungen sollte immer die Versorgung und die rechtliche Stellung des längerlebenden Ehepartners sein.
Der erste Aspekt bei der Prüfung steuerlicher Fragen ist die Ermittlung der steuerlichen Werte. Die Freibeträge des längerlebenden Ehepartners und der Kinder sind erheblich. Steuerliche Überlegungen müssen nur dann angestellt werden, wenn bei der Schlusserbfolge die Kinder Werte erhalten, die einen Wertbetrag von 400.000 € pro Kind übersteigen. Sollten die familiären Werte höher liegen, ist näher zu prüfen, ob eine besondere Gestaltung unter steuerlichen Aspekten vorzunehmen ist. Es sollte freilich zunächst überschlägig geprüft werden, um welche zu erwartende Steuerlast es voraussichtlich gehen wird. Die Versteuerung des Wertbetrages, welcher den Freibetrag übersteigt, beginnt mit 7 %. Liegt also der steuerliche Erwerb eines Kindes bei 450.000 €, so sind 50.000 € mit 7 % zu versteuern. Der Steuerbetrag beläuft sich also auf 3.500 €. Die Maßnahmen, die zu einer Steuervermeidung in solchen Konstellationen testamentarisch verfügt werden können, haben stets die Teilhabe der Kinder am elterlichen Vermögen schon beim Tod des ersten Elternteils zum Gegenstand. Erhalten die Kinder nämlich schon beim Tod des ersten Elternteils etwas, so können die Elternfreibeträge zweimal in Anspruch genommen werden. Im Ergebnis bleibt dann ein Erwerb von bis zu 800.000 € für jedes Kind steuerfrei.
Die testamentarische Gestaltung bedarf freilich einer besonderen Umsicht. Denn eine Begünstigung der Kinder sollte nicht dazu führen, dass der längerlebende Ehepartner in seiner Dispositionsfreiheit eingeschränkt wird. Besteht beispielsweise das wesentliche Vermögen eines Ehepaares aus einer Immobilie, so sollte eine Beteiligung der Kinder beim Tode des erstversterbenden so gestaltet werden, dass eine Verfügung über die Immobilie für den Längerlebenden möglich bleibt, wenn eine solche anstehen könnte.
Zu bedenken ist auch, dass eine Beteiligung der Kinder am Nachlass des erstversterbenden Elternteils auch über Pflichtteilsrechte möglich ist. Die Art und Weise, in der diese Ansprüche geregelt werden, kann durchaus steueroptimiert gestaltet werden.
Rechtsanwälte und Fachanwälte Dr. Fricke & Partner, Freiburg i. Br.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Christian Otto