Immobilien und Pflichtteilsanspruch
Den nächsten Angehörigen steht ein Pflichtteilsanspruch zu. Der Pflichtteilsanspruch ist nicht mit einem Erbanspruch zu verwechseln. Der Pflichtteilsberechtigte ist nicht Erbe und er gehört auch nicht zur Erbengemeinschaft. Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch.
Der Pflichtteilsberechtigte kann lediglich verlangen, dass ihm eine bestimmte Quote, nämlich in Höhe des hälftigen gesetzlichen Erbteils, ausbezahlt wird. Die Berechnung des Anspruchs ist ohne Weiteres möglich, soweit es sich um leicht zu beziffernde Nachlasswerte handelt, also beispielsweise Bankguthaben oder Depotwerte. Schwierig können die Dinge dann werden, wenn sich Gegenstände im Nachlass befinden, die nicht ohne Weiteres zu bewerten sind, wie beispielsweise Immobilien.
Weit verbreitet ist die Annahme, es müsse dann in jedem Fall eine Bewertung der Immobilie durchgeführt werden. Das trifft so nicht zu. Der Erbe kann immer zuerst einmal einen Wert angeben, den er für angemessen hält. Mitunter kann man sich auf einen solchen Wert verständigen. Dann ist eine Bewertung nicht erforderlich.
Haben Erbe und Pflichtteilsberechtigter allerdings unterschiedliche Vorstellungen über den Wert einer Immobilie,
dann kann man noch immer vereinbaren, dass – falls ohnehin beabsichtigt – der Wert zugrunde gelegt wird,
der bei einem Verkauf der Immobilie erzielt wird. Nur dann, wenn keine Einigung über den Wert erzielt werden kann,
gibt das Gesetz dem Pflichtteilsberechtigten – neben den sonstigen Ansprüchen – auch einen Bewertungsanspruch.
Der Erbe ist in solchen Fällen verpflichtet, eine Bewertung vornehmen zu lassen. Wie die Bewertung durchzuführen ist, regelt das Gesetz nicht. Meist wird mit der Bewertung ein vereidigter Sachverständiger beauftragt, auch wenn das im Gesetz nicht vorgegeben ist. Die Kosten für die Durchführung der Bewertung hat der Nachlass, sprich der Erbe zu tragen. Der auf diese Weise ermittelte Wert ist aber nicht unter allen Umständen für die Beteiligten maßgebend. Sowohl der Erbe wie auch der Pflichtteilsberechtigte können einen abweichenden Wert behaupten, wenn gegen das Wertgutachten sachliche Einwände gemacht werden können.