Investition in Immobilie des Partners
Eine Investition in Immobilien ist derzeit besonders beliebt und – wegen des niedrigen Zinsniveaus – günstig. Partner allerdings, die gemeinschaftlich ein Immobilienprojekt realisieren, sollten in aller Nüchternheit die Grundlagen der jeweiligen Investition regeln. So kommt es immer wieder vor, dass mit gemeinsamen Mitteln eines Paares ein Haus gebaut wird, während der Grund, auf dem sich das Gebäude befindet, nur dem einen der Partner gehört.
Es wird dabei meist schon nicht bedacht, dass ein Gebäude immer demjenigen gehört, dem auch der Grund gehört. Wird also beispielsweise das Haus auf dem Grundstück des Mannes erstellt, die Baukosten zu einem guten Teil aus einer Erbschaft bezahlt, welche die Frau gemacht hat, dann ist gleichwohl der Mann der alleinige Berechtigte an dem Haus. Derlei Konstellationen können nicht nur dann zu Schwierigkeiten führen, wenn es zu einer Trennung des Paares kommt.
Schwierigkeiten können sich auch dann ergeben, wenn es – beispielsweise infolge eines Unfalls – zu einem Erbfall kommt. So kann es beispielsweise unter Ehegatten passieren, dass der Längerlebende an die Kinder des Erstverstorbenen Pflichtteilsansprüche zu zahlen hat, die sich u.a. auch aus dem errechnen, was er selbst in das Gebäude auf dem Grundstück des anderen investiert hat. Die Kinder des Partners erhalten dann über das Erbrecht Vermögenswerte des jeweils anderen.
Ist das Paar nicht verheiratet, kann es passieren, dass derjenige, der nur Investitionen getätigt hat, ohne dass er auch Eigentümer des Grundstücks ist, sein Vermögen im Erbgang vollständig verliert. Um solchen Dingen vorzubeugen, sollten vor Beginn eines Bauvorhabens rechtliche Überlegungen angestellt werden. Empfehlenswert kann – neben einer testamentarischen Regelung – auch ein prozentualer Eintrag als Miteigentümer im Grundbuch sein.