Erbschaft oder Vermächtnis?
Mit einem Testament kann man durchaus nur einen Einzelpunkt regeln, beispielsweise ein kleines oder größeres Einzelgeschenk an eine bestimmte Person vornehmen. So kann der Oldtimer dem Neffen zugedacht werden, der sich für das Auto begeistert, oder das Klavier einem musikbegeisterten Enkelkind.
Es reicht auch aus, wenn das Testament keine andere Regelung als diese jeweilige Zuwendung enthält. Man spricht, da es sich um einen einzelnen Gegenstand handelt, von einem Vermächtnis. Es ist also nicht erforderlich, vor der Anordnung von Einzelvermächtnissen auch die Erbfolge zu regeln, also eine Bestimmung darüber zu treffen, wer den Nachlass insgesamt erhalten soll, wer also rechtlich gesehen an die Stelle der Erblasserin oder des Erblassers treten soll. Fehlt eine solche Regelung, so gilt die gesetzliche Erbfolge, aber der oder die Erben haben eben das Vermächtnis zu erfüllen.
Mit dem Vermächtnis steht also ein Instrument zur Verfügung, welches auch verhältnismäßige Kleinigkeiten regeln kann. Allerdings sind die Vermächtnisregelungen darauf nicht beschränkt. So kann beispielsweise auch ein Wertpapierdepot von mehreren hunderttausend Euro oder ein Hausgrundstück Gegenstand eines Vermächtnisses sein. Sind sehr wertvolle Gegenstände vermacht, so stellt sich allerdings oft eine Auslegungsfrage: Wurde nämlich ein wesentlicher Vermögenswert oder gar der zentrale Vermögenswert der Erblasserin oder des Erblassers über ein Vermächtnis der oder dem Begünstigten zugewandt, so könnte in Wahrheit eine Erbeinsetzung gewollt sein. Die Abgrenzung wird in der Regel danach vorgenommen, ob anzunehmen ist, dass der Begünstigte nicht nur einen Gegenstand erhalten, sondern sich auch um die sonstigen Belange des Nachlasses kümmern sollte.
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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Dr. Klaus Märker