Vorsorge für den Erben und Schutz des Vermögens
Eltern betrachten die eigenen Kinder nicht immer vollkommen sorgenfrei, vor allem, wenn es darum geht, wie die Kinder wohl später einmal mit dem elterlichen Vermögen umgehen werden. Zwar wünschen fast alle Eltern, die eigenen Kinder zu bedenken, doch häufig gilt es, auch andere Aspekte zu berücksichtigen.
So kann es sein, dass ein Kind zu leichtfertigen Ausgaben neigt oder gar verschuldet ist. Noch häufiger kommt es vor, dass die Eltern bei Betrachtung der jeweiligen Schwiegerkinder Zweifel haben, ob mit den Mitteln ihres Nachlasses in ihrem Sinne umgegangen wird. Kommt dann noch hinzu, dass Enkelkinder aus der ersten Ehe des Kindes vorhanden sind, und das betreffende Kind sich alsdann wieder verbunden oder erneut verheiratet hat, sind die Eltern geradezu alarmiert. Es ist ihnen ein Anliegen, sicherzustellen, dass die Nachlassmittel nicht letztlich einmal an die neue Schwiegertochter bzw. den neuen Schwiegersohn fallen.
Zur Lösung eines solchen Problems bietet das Gesetz viele Möglichkeiten bei der testamentarischen Gestaltung. Als Stichworte seien etwa die Vor- und Nacherbfolge, aber auch die Auflage und die Testamentsvollstreckung genannt. In diesen Fällen sollte freilich immer auf eine sorgfältige und rechtlich einwandfreie Formulierung im Testament geachtet werden. Insbesondere sollten die Motive, die für eine spezielle Regelung oder Beschränkung des Erbrechts ausschlaggebend sind, aufgeführt werden,
damit, wenn das Bedürfnis später wegfällt, eine Anpassung des Testaments möglich bleibt. Die Vorgaben hierzu kann auch das Testament selbst schon enthalten.
So kann zum Beispiel die Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge, die das Kind beim Tod der Eltern zunächst beschränkt, mit einer Bedingung versehen werden, bei deren Eintritt die Beschränkung entfallen soll.
Die Formulierung im Testament ist deswegen so besonders wichtig, weil nach Eintritt des Erbfalles der Verfasser des Testaments keine Erklärung mehr darüber abgeben kann, welche Bedeutung die Bestimmung haben sollte. Unklarheiten in der Formulierung führen in diesen Fällen oft dazu, dass eine gewisse Gängelung der Kinder auch dann bestehen bleibt, wenn der Anlass für die vorsorgliche Anordnung seitens der Eltern gar nicht mehr besteht.