Nutzungsrecht des Partners an einer Immobilie
Testamentarische Gestaltung oder Einräumung zu Lebzeiten
In Zeiten, in denen sich Paare oft erst in reiferem Alter zusammenfinden, ist es häufig so, dass einer der Partner eine Immobilie besitzt, in der dann beide Partner wohnen. Ist die Partnerschaft gefestigter und hat der andere Partner Leistungen für den Erhalt der Immobilie oder für Um- und Ausbau (neuer Carport, Anlage einer Terrasse, Ausbau des Dachgeschosses oder Kellers usw.) geleistet, besteht bei den Partnern oft das Bedürfnis, demjenigen, der nicht Eigentümer der Immobilie ist, ein Nutzungsrecht einzuräumen, welches ihn absichert, wenn der andere, der Eigentümer ist, versterben sollte.
In der Praxis wird das oft durch eine testamentarische Verfügung geregelt, oder vielmehr: Es wird der Versuch einer Regelung unternommen. Es ist zwar möglich, ein Nutzungsrecht testamentarisch zu begründen, doch muss die Formulierung sorgfältig erfolgen, damit die Rechtsposition des Partners ausreichend gesichert ist, insbesondere muss der Inhalt des Rechts genau beschrieben werden.
Bedacht werden sollte aber, dass in allen Fällen, in denen ein solches Recht begründet wird, eine Anspruchstellung gegenüber den Erben erfolgen muss. Das Nutzungsrecht entsteht dann nicht mit dem Tod des Immobilieneigentümers, sondern es muss von seinen Erben dem Berechtigten eingeräumt werden. Dabei kommt es oft zu Meinungsverschiedenheiten und Streit. Eine Alternative zum testamentarisch eingeräumten Nutzungsrecht ist der zu Lebzeiten bereits bestellte Nießbrauch. Eine solche Lösung ist häufig von Vorteil. Sichergestellt ist beispielsweise von vornherein, welchen Umfang und sonstigen Inhalt das Recht genau hat.
Auch ist es möglich, Gegenleistungen aufzunehmen, was zu einer Reduzierung der Steuerlast (Erb- bzw. Schenkungsteuer) führen kann. Stets sollte bedacht werden, dass der Nießbrauch mit dem Nutzungsrecht des Immobilieneigentümers zu harmonisieren ist, und dass das Nutzungsrecht endet, wenn die Partnerschaft auseinandergehen sollte.