Testamentarische Vorsorge ist geboten
Eheleute mit Kindern bestimmen in der Regel, dass beim Tode des ersten Ehepartners der Längerlebende alleiniger Erbe sein soll. Häufig wird auch noch bestimmt, dass beim Tode des Längerlebenden die gemeinsamen Kinder dann das gesamte noch verbliebene Vermögen erhalten sollen. Für eine solche Testierung gibt es sogar eine plakative Bezeichnung. Man spricht vom sogenannten „Berliner Testament“.
Es wird allerdings häufig nicht bedacht, dass diese Form der Testierung ein pflichtteilsrechtliches Problem mit sich bringt: Beim Tode des ersten Elternteils sind die Kinder ja vollständig enterbt. Das elterliche Vermögen sollen sie ja erst erhalten, wenn auch der längerlebende Elternteil verstorben ist. Diese vollständige Enterbung führt dazu, dass den Kindern beim Tode des erstversterbenden Elternteils ein Pflichtteilsrecht zusteht. Diese Berechtigung führt zu einem Zahlungsanspruch gegen den längerlebenden Elternteil, der ganz erhebliche Liquiditätsprobleme verursachen kann. Die Gesamtpflichtteilsquote der Kinder kann wertmäßig bis zu drei Achteln, also fast bis zur Hälfte des Nachlasswertes reichen. Kommt dann auch noch hinzu, dass die ehelichen Vermögenswerte überwiegend auf den Namen des erstversterbenden Ehepartners angelegt waren, kann sich für den Längerlebenden eine schwierige oder gar dramatische Lage ergeben, wenn die Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden. Und die eigenen Kinder sind oft nicht die Einzigen, die an der Entscheidung beteiligt sind. Meist sprechen ja auch deren Partner mit.
Es empfiehlt sich daher dringend, eine testamentarische Vorsorge zu treffen. Zwar ist es rechtlich nicht möglich, die Pflichtteilsansprüche der Kinder vollständig auszuschließen, doch gibt es Gestaltungen, die dazu führen, dass die Anspruchstellung für die Kinder uninteressant wird. Die einfachste, und in der Praxis bedeutsamste Regelung besteht in einer Klausel, die dazu führt, dass Kinder, die beim Tode des erstversterbenden Elternteils Pflichtteilsansprüche geltend machen, auch beim Tode des Längerlebenden nur den Pflichtteil erhalten. Es gibt freilich noch effektivere Bestimmungen, die zusätzlich den künftigen Pflichtteil erheblich schmälern können. Solche Regelungen haben aber Folgen, die nicht immer erwünscht sind, weil sie den Längerlebenden binden können. Bei der Gestaltung sollte daher umsichtig vorgegangen werden. Auch sollte in jedem Fall geprüft werden, ob über die Verteilung der ehelichen Vermögenswerte oder über eine Regelung des ehelichen Güterstandes eine Risikominimierung möglich ist.