Wirkung und Einfluss auf die Erbteile
Teilungsanordnungen sind ein beliebtes Instrument für die Feinsteuerung bei der Nachlassregelung. So hatte vielleicht der Erblasser eine Vorstellung, welches seiner Kinder eine zum Nachlass gehörende Immobilie erhalten soll, dass eine Tochter bei mehreren Kindern den Schmuck der Mutter oder ein bestimmter Sohn die Taschenuhr des Vaters haben soll. Eine entsprechende Zuweisung in einem Testament zu formulieren,
ist an sich eine einfache Sache.
Allerdings stellt sich bei solchen Anordnungen immer auch die Frage, ob und welche Auswirkungen dies auf die wertmäßige Beteiligung des betreffenden Kindes am Nachlass haben soll. Weist etwa der Testierende einem seiner drei Kinder die einzige Immobilie des Nachlasses zu, beispielsweise das Familienwohnhaus,
und ist weiterer Nachlass nur im Werte eines Bruchteils des Immobilienwertes vorhanden, so spricht einiges dafür, dass mit der Zuweisung der Immobilie die Vorstellung verbunden war, dass das Kind, welches die Immobilie erhalten soll, den Geschwistern einen Ausgleich zahlt. Zwingend ist das allerdings nicht, und das begünstigte Kind wird regelmäßig argumentieren, die Eltern hätten mit der Immobilienzuweisung ein bestimmtes Verhalten belohnen oder eine besondere familiäre Situation berücksichtigen wollen.
Ein Testament sollte sich daher immer auch zu dieser Frage äußern. Teilungsanordnungen können auch so interpretiert werden, dass der Testierende die Erben nach dem Wert der einzelnen Zuweisungen einsetzen wollte. Soll beispielsweise das eine Kind ein Hausgrundstück im Wert von 400.000 € erhalten, das andere eines im Wert von 600.000 €, so kann die Auslegung des Testaments auch ergeben, dass eine Erbeinsetzung mit einer Quote von 4/10 zu 6/10 gewollt war. Die Unterscheidung spielt unter anderem deswegen eine Rolle, weil die Erben nach der Erbquote für die Verbindlichkeiten des Nachlasses haften. Bei reinen Teilungsanordnungen muss schließlich bei der Testamentserrichtung bedacht werden, dass diese Bestimmungen für die Erben nicht bindend sind. Einvernehmlich können die Erben den Nachlass anders verteilen. Wer eine bestimmte Teilung definitiv herbeiführen möchte, muss weitere Sicherungen in das Testament aufnehmen.