Was bei sogenannten Teilungsanordnungen zu beachten ist
In vielen Familien bilden die Eltern im Laufe der Zeit Vorstellungen darüber, welches Kind welchen Vermögensgegenstand erhalten soll. Oft geht es dabei um Immobilien, von denen die Eltern denken, dass diese letztlich bestimmten Kindern zufallen sollen. Man liest dann beispielsweise: „Das von uns bewohnte Haus soll unsere Tochter Sylvia erhalten, unser Sohn Thomas die Eigentumswohnung. Unser Sohn Carsten erhält dafür unser Depot bei der Deutschen Bank.“
Solche und ähnliche Formulierungen finden sich in Ehegattentestamenten sehr häufig. Die Zuweisung von Einzelgegenständen wirft aber stets eine Reihe von Schwierigkeiten auf, von denen die wesentlichen hier dargestellt werden sollen. Einer Zuwendung von Einzelgegenständen sollte immer eine Erbeinsetzung mit Bezeichnung einer Erbquote vorangestellt werden. Beispiel: „Unsere Kinder sind beim Tode des Längerlebenden Erben zu gleichen Teilen.“ Fehlt eine solche Erbeinsetzung, stellt sich für das Nachlassgericht die Frage, welche Erbquote gewollt war. Dafür kann, wenn andere Anhaltspunkte fehlen, nur der Wert derjenigen Dinge herangezogen werden, die den Kindern jeweils zugewiesen wurden. Die Quote ergäbe sich dann aus dem Verhältnis, welches die Objekte zueinander haben. Die Ermittlung kann zeitraubend, schwierig und teuer werden.
Ein weiterer Punkt, der bei der Zuweisung von konkreten Vermögenswerten an einzelne Kinder beachtet werden sollte, ist die Frage, ob und in welcher Weise ein Wertausgleich erfolgen soll. Fehlt eine diesbezügliche testamentarische Bestimmung, so ist diese Frage durch Auslegung des Testaments zu ermitteln. Solche Auslegungen führen naturgemäß oft zu Streit unter den Erben, weil derjenige, dem wertmäßig mehr zugedacht ist, gegen eine Ausgleichspflicht ist, die anderen Erben hingegen dafür. Klare Bestimmungen im Testament können solchen Konflikten vorbeugen.