Die sogenannte Teilungsanordnung und ihre Risiken
In Testamenten werden den Erben oft bestimmte Objekte zugewiesen. Das klassische Beispiel ist die Zuweisung von Immobilien an die Kinder, etwa dergestalt, dass eines der Kinder das Elternhaus erhalten soll, ein anderes Kind einen daneben vorhandenen Bauplatz. Bei testamentarischen Regelungen dieser Art ist besondere Sorgfalt geboten.
Es muss zunächst sichergestellt sein, dass die Erbquoten unabhängig von der Zuweisung bestimmt werden. Fehlt eine solche klare Festlegung der Erbquoten, besteht die Gefahr, dass die Quoten als solche durch eine Bewertung des jeweils zugewiesenen Grundbesitzes ermittelt werden muss, wodurch das Erbscheinsverfahren und auch die Nachlassabwicklung insgesamt verzögert und verteuert wird.
Ein weiterer Aspekt, der bedacht werden sollte, ist der eines Wertausgleiches. Fehlt eine Regelung zu dieser Frage, dann muss zunächst im Wege der Auslegung ermittelt werden, was gewollt war. Regelmäßig wird sich dabei ergeben, dass eine Gleichbehandlung der Kinder gewollt war, dass also die Zuweisung von Immobilien nicht zu einer wertmäßig unterschiedlichen Behandlung der Erben führen soll. Dann schließt sich die Frage an, in welcher Weise die Immobilien zu bewerten sind, damit der Ausgleichsbetrag ermittelt werden kann. Fehlt es auch dazu an einer Regelung im Testament, müssen sich die Erben auf eine Bewertungsart verständigen, was häufig misslingt.
Das Testament kann zu der Frage, wie der Wertausgleich zu ermitteln ist, Vorgaben machen, um diesen potentiellen Konfliktpunkt zu entschärfen. Auch bei den diesbezüglichen Formulierungen ist freilich Sorgfalt geboten. Die Formulierung sollte so gewählt werden, dass sie für jeden Beteiligten gleichermaßen klar und verständlich ist. Die Begriffe sollten eindeutig sein, und die konkrete Vorgehensweise ebenfalls.
Jeder Beteiligte wird nämlich aus dem Text das herauslesen, was seiner Position günstig ist. Schließlich sollte sich der Testierende darüber klar werden, ob er die Zuweisung bindend gestalten möchte oder ob er die Dinge letztlich der Entscheidung der Erben überlassen will.
Die beteiligten Erben können sich grundsätzlich über jede Teilungsanweisung hinwegsetzen, wenn sie sich darüber nur einig sind. Ist an eine bindende Zuweisung gedacht, muss das im Testament zusätzlich abgesichert werden.